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Titel geändert aufgrund der vielen Gratulationsbekundungen zum 13jhr Bestehen der ultimativen Freiheit online.
Urspr. Titel: Im Zuge ihres 13jahrigen Bestehens erklärt die Ultimative Freiheit Online den 23. April (Tag des Buches) zum Tag der ultimativen Freiheit online, hergestellt am 01.04.2023, VÖ-Datum nachher auf den 23. verlegt


Meinungsfreiheit

Inhalt:
Intro | Grund- und Menschenrechte | Eigene Meinung für alle | Die Meinung ist Mein | Mein Gemeinwesen | Meinungsconditioner | Die der Verfassung zu Grunde liegenden Wertsetzungen | Zitat; Passage aus dem Urteil des OVG Münster, zitiert von RA B. Bahner

Kurzfassung:

blablubb.

Langfassung

Intro

Am 23. April 2023 ist es soweit: Da wird die Ultimative Freiheit Online (UFO) nicht nur 13 Jahre alt, sondern ist der 23. April ja auch der sogenannte Tag des Buches, der im Jahr 1995 von der UNESCO zum „Welttag des Buches und des Urheberrechts (kurz Weltbuchtag) erklärt wurde und seither als ein „Aktionstag für das Lesen, für Bücher, für die Kultur des geschriebenen Wortes und auch für die Rechte ihrer Autoren“ verun äh veranstaltet wird.

Hauptinitiator ist hier der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, (>der sich zuletzt mit der „Woche der Meinungsfreiheit“ besonders nachlässig für dieselbe eingesetzt hatte), aber auch das ZDF (>ZensiertesDeutschesFernsehen) und weitere Koordinatoren, die den Tag des Buches als „ein großes Lesefest“ zelebriert haben möchten und ihm seither im Rahmen der Erforderlichkeiten einer Event- und Wettbewerbsgesellschaft eigentlich auch mit ganz putzigen Aktionen jedes Mal aufs Neue frischen Wind in die bunten Windhosen einblasen.

Sicher ist der Einsatz für die Leseförderung (bei Kindern, aber auch die Zuwanderer sollte man vielleicht mitgemeint haben), der Erhalt des (gedruckten) Buches,
die Pflege der Schreibkultur (DerDieDasDuden läßt grüßen neuer Text folgt)
und der Schutz der Autorenrechte (in Bezug auf das Urhebertum)
ein ehrenhaftes Vorhaben …
– daß der Wind aber manchmal auch aus einer anderen Richtung blasen kann und die knallbunte Wundertütenhose plötzlich von ganz anderen wehenden Fahnen umringt sein kann, die all das erheblich gefährden – das ist den Initiatoren, Koordinatoren, Unterstützern und allen davon Begeisterten zuletzt eher selten aufgefallen.

Ich halte von solchen Festlichkeiten ja ohnehin nicht viel, aber wenn man sie schon mit einem solchen Aufwand durchführt, dann möchte man sich doch bitte auf die eigentlichen Werte feierlich besinnen und diese ganz feste verteidigen und nicht schon wieder alles von Vornherein zerschwurbeln und verwässern. Denn sicher gehört das Urheberrecht mit zu den hier erwähnten „Autorenrechten“, aber da kann er sich ein Ei drauf braten, wenn ihm ein mindestens ebenso wichtiges Recht verwehrt wird – nämlich das der Meinungsfreiheit.
Er mag zwar immer noch schreiben können, was er will, mit gewissen federführenden Instanzen im Nacken wird er es aber nie veröffentlichen können – gar mehr noch rückwirkend sich selbst zensieren lassen müssen; sprich seinen Text gendern und um sämtliche (vermeintlich) „rassistische, diskriminierende, kolonial belastete“ und sonst welche von den beleidigten Leberwürsten verbotenen Wörter erleichtern lassen müssen. (dazu wäre mehr auf der Seite >Gender-Unfug zu erfahren gewesen)

Grund- und Menschenrechte

Diese oben erwähnte läppische Meinungsfreiheit ist natürlich ein Recht, das nicht nur Autoren zugestanden ist, sondern jedem Menschen; und damit ist wirklich jeder Mensch gemeint. Sie ist eine ebenso notwendige Einrichtung wie die juristisch festgeschriebene Zusicherung anderer Rechte, auf die wir uns dann hierzulande vermittelst des Grundgesetzes (GG) berufen können oder die wir einklagen können, sobald sie uns verwehrt werden. Das GG betreibt damit vor allem eine Inschutznahme der unveränderbaren Grundrechte, die ja bekannter Weise den sogenannten Menschenrechten gleichzusetzen sind.

Die Grund- und Menschenrechte haben wir nun allerdings auch ohne den Zuspruch von Advokaten und Behörden immer und ewiglich inne.
Es sind in Wirklichkeit nicht bloß Rechtsparagraphen und Rechtsauslegungen, sondern Formulierungen, mit denen auf die grundlegenden Wesensaspekte der Menschen und des menschlichen Daseins Bezug genommen wird und die allesamt so unveränderbar eines jedes Menschen Recht sind, wie zum Beispiel: Das Recht auf Leben.
Dieses Recht auf Leben steht jedem Lebewesen zu, mit einhergehen die so dann formulierten Grundrechte, sie sind Teil des menschlichen Wesens an sich und erwachsen aus seinen Grundbedürfnissen. Auch die Meinungsäußerung ist ein Grundbedürfnis.

Ich möchte jetzt nicht noch einen Bogen zu dem Thema Römisches versus Germanisches Recht (gab es mal, lange vor dem Hitler und den Hitler*Innen) beschreiben; sondern gleich auf die universellen und kosmischen Gesetzmäßigkeiten verweisen, denn es müsste ja sowieso klar sein, daß jeder Mensch nicht nur denken kann, was er will (denken darf, was er denkt), sondern auch sagen kann, was er denkt.
Und hat er irgendwann keine Lust mehr, dieses Gedachte bis stets Überdachte andauernd zu wiederholen, dann kann er es auch einmalig aufschreiben und seinen Mitmenschen auf diese Weise verkünden; und zwar auf allen Flächen und an allen Orten, die eigens für diesen Zweck erschaffen oder ihm angeboten worden sind.

Eigene Meinung für alle

Aus diesem Grund (u.a.) hatte ich dereinst am 23.04.2010 gerne die Möglichkeit wahrgenommen, auf der hiesigen Plattform wordpress.com die Ultimative Freiheit Online zu gründen, um eben dieser ultimativen Freiheit online immer dann nachzukommen, wenn ich durch Verkündung oder Ausdruck meiner Meinung* zu welcher Sache auch immer zugleich für die immer gültige, naturgegebene Meinungsfreiheit einstehen oder ein Zeichen (ihres Ausdrucks) setzen will.
*Hinweis: Alles Wissenswerte bezüglich der Bestimmungen zu meiner eigenen und auf dieser Plattform zum Ausdruck gebrachten Meinung steht im hiesigen >Impressum Besitztum Curiosum, Nähere Bestimmungen, § 3.2b

Der Mensch steht naturgemäß nicht in der Pflicht, sich auf das Recht der Meinungsfreiheit eigens berufen zu müssen, da die Meinungsfreiheit ein grundlegender Teil des menschlichen Wesens ist, vor allem wenn wir die Meinung nicht nur als eine Herausbildung von Gedanken, Begriffen, Vermutungen oder Ansichten beschreiben, sondern als das, was aus dem eigenen Wesen eines jeden Menschen in Folge vielfacher Eindrücke zum Ausdruck kommen will und muss.

Die Meinung ist Mein

Schon in dem Wort Meinung sehen wir, um was es geht. Es ist eine Ableitung.
Das Stammwort, aus dem sich der Begriff über die Nachsilbe -ung ableitet, ist: Mein. Und nicht meinen. Denn meinen ist schon aus dem Stammwort Mein hergeleitet.
Ich zitiere aus dem Grammatisch-Kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart von J.C. Adelung1:

Mein, pronomen possessivum, oder das zueignende Fürwort der ersten Person, welches so wohl mit einem Hauptworte, als ohne dasselbe gebraucht wird. […]
oder
Mein, adj. et adv. in Menge vorhanden, der Menge gehörig; ein für sich allein veraltetes Wort, welches nur noch in dem zusammen gesetztem gemein üblich ist.
[…]

Weiter:

Die Meinung, plur. die -en, ein Hauptwort, welches nicht das Verbale des Zeitwortes meinen ist, weil es sonst die Handlung des Meinens bedeuten müßte, sondern aus demselben und der Ableitungssylbe -ung, ein Subject, ein Ding, zusammen gesetzet worden, ein von dem Gemüthe gewirktes Ding zu bezeichnen. [Nämlich das Mein]* Es ist jetzt nur noch in folgenden Fällen üblich. 1) Das Urtheil über eine Sache nach wahrscheinlichen Gründen, ohne zu entscheiden, ob dieses Urtheil wahr ist, oder nicht; daher es so wohl gegründete Meinungen gibt, wenn dieses Urtheil aus wahrscheinlichen Sätzen, durch ordentliche mit einander verknüpfte Schlüsse hergeleitet wird, als [auch] ungegründete. …[…]
[beachte zu „wahr oder nicht“ und zu „gegründet und ungegründet“ auch das Urteil des OVG Münster, zitiert von RA B. Bahner, s.u.]


Mein Gemeinwesen

Während die Meinung nun ein „von dem Gemüthe gewirktes Ding“ bezeichnet, ist das Meine also immer auch zugleich Teil der Allgemeinheit, der Gemeinschaft, des Gemeinwesens. Das ist das Wesen. Oder: Das Meine ist wesentlicher Teil des Allgemeinwesens, also aller Wesen, in diesem Fall Menschen.
Mein-ung heißt: Es kommt aus einem selbst heraus, mit einer Bestimmung zu sich selbst zurück, doch dieses gemeinte Meine steht zugleich im Kontext zum All-Gemeinen.

[…]

*(Der Part zu man/men = ndl.: aber (nicht aber mensch, germ., goth. man, men) wurde zwecks nochmaligen Studiums vorübergehend entfernt. Dennoch finden wir als Begriff ‚das (ist) Mein‘, das, wie anzunehmen wäre, hier hinzugehört.)

1 Johann Christoph Adelung, (1732 – 1806, Sprachforscher; Historiker; Bibliothekar; Lexikograph; Grammatiker) „Mein“, Grammatisch-Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Ausgabe letzter Hand, Leipzig 1793–1801), digitalisierte Fassung im Wörterbuchnetz des Trier Center for Digital Humanities, Version 01/23, <https://www.woerterbuchnetz.de/Adelung?lemid=M01087&gt;, abgerufen am 30.03.2023., auch: http://www.woerterbuchnetz.de/Adelung/Mein

Meinungsconditioner

So wie das Recht auf Leben ist auch die Meinungsfreiheit, sich zu allem, was einem im Leben begegnet, ein unvergängliches Grundrecht, das hierzulande noch per Grundgesetz insofern festgelegt wurde, als daß wir in Wort, Schrift und Ton (das sind die Mittel, die dann auch jedem zur Verfügung stehen) zum Ausdruck bringen zu können. Gibt es Konditionen vonseiten derjenigen, die solche Plattformen und Mittel zur Verfügung stellen, und man in diese einwilligt, so bleibt die Freiheit der Meinung frei, eine Einschränkung/Zensur der so veröffentlichten Meinung ist ein Eingriff in die Grund- und Menschenrechte.

Die der Verfassung zu Grunde liegenden Wertsetzungen

Zur Untermauerung dessen, was man über den Schutz der Meinungsfreiheit und der Bedeutung des Begriffs Meinung wissen muss, gebe ich nachfolgend eine bereits veröffentlichte Definition heraus, die in besonders aussagekräftiger Weise formuliert worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Passage aus dem Urteil des OVG Münster zum zunächst von der Stadt Dortmund* gecancelten Vortrag von Dr. Daniele Ganser – vorgelesen von RA Beate Bahner 26.3.2023 (der Text ist nur ein Auszug, man sollte sich das ganze Video ansehen)
[Übrigens hieß Dortmund dereinst uva Trutmannia/Trumundi, [tru- wahr/ manni- man, mensch*/ mundi- Welt] während der Begriff Borussia (Preußen) der latinisierte Name des ehemaligen deutschen Königreichs Preußen ist. Den Cancelköpfen würde aber schon der Wortteil BorRUSSIA genügen, um den BVB (und andere BoRUSSEN zb die aus >Mönchengladbach) dann demnächst umzubenennen.
*man/mensch: >Wo man also man sagt, meint man man und woman zugleich, egal wo man herkommt]

Zitat; Passage aus dem Urteil des OVG Münster, zitiert von RA B. Bahner:
(im unten verlinkten Video zu finden ab Minute 7:45)
Hervorhebungen, fett und alles in […] durch Hofskribent

„Artikel 5, Absatz 1, Grundgesetz gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
Meinungen … [Bahner fügt an: ‚Und das ist jetzt spannend, weil das ist im Grunde das, was das Bundesverfassungsgericht seit Jahren genau so feststellt/fordert.“, Anm. Hofskribent: Gefordert wurde es vonseiten des BVG doch wohl eher nicht!] … Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos [wahr oder nicht, gegründet oder ungegründet, s.o. Adelung], emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird.
Die Bürgerinnen und Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen.
Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, daß die Bürgerinnen und Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Es vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe, auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.
Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten selbst eingeschränkt oder untersagt wird. Es genügt, daß nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden. Die hier in Rede stehende Widmungsbeschränkung [das ist also der Beschluss der Stadt gegen D. Ganser] greift in die Meinungsfreiheit ein.
[…]
Nach Artikel 5, Absatz 2 Grundgesetz findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, und sich nicht gegen die Äusserung der Meinung als solche richten, sondern zum Schutze eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Insoweit nimmt nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als solche einem Gesetz den Charakter als ein allgemeines Gesetz.
[…]
Dabei ist zu berücksichtigen, daß Artikel 5, Absatz 1 und 2 nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung erlaubt, sondern erst dann zum Eingriff ermächtigt, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-Richtighaltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.
Und das ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.
Ausgehend davon ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt weil dem widmungsbeschränkenden Rechtsratbeschluss [hier gegen D. Ganser] schon die erforderliche Rechtssatzqualität fehlt und dann ist er auch keine allgemeine Regelung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2.
[…] „

Beate Bahner abschließend:
„Ich kann nur sagen, ich danke den Richterinnen und Richtern des 15. Senats beim OVG Münster und natürlich auch dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dafür, daß sie mir als Anwältin mit fast 30 Jahren Berufserfahrung nach den letzten drei Jahren tiefster juristischer Erschütterung wieder etwas Glauben an den Rechtstaat zurückgegeben haben. Denn jedenfalls dieses Gericht erinnert sich an Artikel 3, also Gleichbehandlungsgrundsatz [Gleichbehandlung ist ja das worauf sich die Gender-Mischpoke mitunter beruft] und Artikel 5 Meinungs- und Informationsfreiheit unseres Grundgesetzes. Und es erinnert daran, daß jede Verwaltungsentscheidung verfassungsgemäß und verhältnismäßig sein muß und keine Grundrechte verletzen darf.“

oben Zitiertes ab Minute 7:45

Hinweis: Alles Wissenswerte bezüglich der Bestimmungen zu meiner eigenen und auf dieser Plattform zum Ausdruck gebrachten Meinung steht im hiesigen >Impressum Besitztum Curiosum, Nähere Bestimmungen, § 3.2



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